Allgemeine Geschäftsbedingungen von Van Baal Woningtextiel B.V. mit Sitz und Geschäftsadresse in Breda.
Bei der ‚Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Westelijk Noord-Brabant‘ (Industrie- und Handelskammer) in Breda unter Nummer 20043115 hinterlegt.
Artikel 1: Gültigkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von Van Baal Woningtextiel, im Folgenden: Van Baal, unterbreiteten Angebote, mit Van Baal abgeschlossene Verträge und die Van Baal erteilten Aufträge, sowie für alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten; eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Auftraggebers gelten für Transaktionen mit Van Baal, wenn Van Baal sich schriftlich damit einverstanden erklärt hat.
1.2 Absprachen und Zusagen, die vom Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, sind für Van Baal nur bindend, wenn diese ausdrücklich schriftlich von Van Baal bestätigt wurden.
1.3 Lieferbedingungen wie „F.O.B.“ und „C.I.F.“ usw. werden gemäß der aktuellsten Version der von der internationalen Handelskammer veröffentlichten „INCOTERMS“ interpretiert.
Artikel 2: Angebote, Aufträge
2.1 Alle von Van Baal unterbreiteten Angebote, in welcher Form auch immer, sind unverbindlich und können jederzeit widerrufen werden, insofern die anlässlich dieser Angebote erteilten Aufträge nicht von Van Ball akzeptiert wurden, es sei denn, es wurde nachdrücklich anders angegeben.
2.2 Falls ein Angebot mit einem Kostenvoranschlag Plänen, Katalogen oder anderen Unterlagen einhergeht, bleiben diese jederzeit in unserem Besitz und müssen uns auf erstes Anfordern franko zurückgesendet werden. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, noch Dritten zum Einsehen zur Verfügung gestellt werden.
2.3 Wir behalten uns das Recht vor, Bestellungen ohne Angabe von Gründen zu verweigern, bzw. gegen Nachnahme zu liefern.
2.4 Falls und nachdem Van Baal ein Auftrag erteilt wurde und dieser akzeptiert wurde oder falls ein Vertrag mit Van Baal abgeschlossen wurde, kann dieser nur mit Zustimmung von Van Baal und unter den von Van Baal gestellten Bedingungen geändert und/oder gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung durch den Käufer/Auftraggeber wird 1/3 des Auftragspreises (inkl. MwSt.) als Kündigungskosten in Rechnung gestellt, unbeschadet unseres Rechts auf vollständigen Schadensersatz, inkl. entgangener Gewinne.
Artikel 3: Lieferung, Risiko
3.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager von Van Baal. Der Käufer/Auftraggeber trägt das Transportrisiko des Gekauften. Es sei denn, es wurde anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung zur Wohnung bzw. zum Unternehmen der Gegenpartei.
3.2 Als Lieferzeitpunkt gilt der Zeitpunkt, an dem das Gekaufte transportbereit ist.
3.3 Die Gegenpartei ist gehalten, die Lieferung bzw. die Verpackung, sofort bei der Übergabe auf eventuelle Mängel und/oder sichtbare Schäden zu prüfen, bzw. diese Kontrolle nach unserer Meldung, dass die Artikel der Gegenpartei zur Verfügung stehen, durchzuführen.
3.4 Bei Eingang der Waren prüft der Käufer/Auftraggeber, ob er die Waren in einwandfreiem Zustand erhalten hat. Eventuelle Mängel und/oder Beschädigungen der gelieferten Ware und/oder der Verpackung, die bei der Lieferung vorliegen, muss die Gegenpartei auf dem Lieferschein, auf der Rechnung und/oder auf den Transportdokumenten verzeichnen bzw. verzeichnen lassen, anderenfalls gehen wir davon aus, dass die Gegenpartei die von uns gelieferte Ware genehmigt hat. Beanstandungen in Bezug auf Menge und Qualität können nur noch innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung schriftlich und mit Begründung bei Van Baal eingereicht werden, wenn plausibel gemacht wird, dass die Beanstandungen nicht früher festgestellt werden konnten. Spätere Beanstandungen müssen nicht von Van Baal in Betracht gezogen werden.
3.5 Das Einreichen von Beanstandungen berechtigt den Käufer niemals, die Zahlung der Rechnung auszusetzen.
3.6 Die Angabe der Lieferfrist erfolgt immer annähernd, es sei denn, es wurde schriftlich anders vereinbart.
3.7 Wenn die Waren nach Ablauf der Lieferfrist nicht von der Gegenpartei entgegengenommen worden sind, werden Sie ihm verfügbar gelagert, auf seine Rechnung und sein Risiko.
Artikel 4: Haftung
4.1 Wir schließen jegliche Haftung aus, soweit diese nicht gesetzlich festgelegt ist.
4.2 Unsere Haftung übersteigt nie die Gesamtsumme des betreffenden Auftrags, es sein denn, unsere Versicherer verschaffen uns Deckung über diesen Betrag hinaus.
4.3 Mit Ausnahme der geltenden Rechtsvorschriften der öffentlichen Ordnung und des guten Glaubens sind wir nicht an irgendwelche Erstattungen von direkten oder indirekten Schäden welcher Art auch immer gehalten, unter anderem Unternehmensschäden, bewegliche Vermögen oder Immobilien, bzw. Personenschäden, sowohl bei der Gegenpartei als auch bei Dritten.
4.4 Auf jeden Fall haften wir nicht für Schäden, die durch die Nutzung der gelieferten Waren oder die Untauglichkeit für den Verwendungszweck für den Verwendungszweck, für den die Gegenpartei die Waren gekauft hat, entstanden oder verursacht worden sind.
4.5 Wir sind einzig und allein durch das Entgegennehmen der gelieferten Waren durch oder im Auftrag der Gegenpartei gegen jegliche eventuellen Ansprüche der Gegenpartei und/oder Dritten bezüglich der Zahlung von Schadensersatz befreit, gleichgültig, ob der Schaden durch die Zusammensetzung und/oder Herstellungsfehler bzw. durch irgendwelche anderen Ursachen entstanden ist.
Artikel 5: Abnahme
5.1 Der Käufer/Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die ausgeführte Order unmittelbar nach Fertigstellung bzw. Verfügbarstellung beim Käufer/Auftraggeber, entgegenzunehmen es sei denn, die Parteien haben dies ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Das gilt auch für Teillieferungen der Order.
5.2 Wenn die Order aufgrund einer nicht rechtzeitigen Abnahme nach der Fertigstellung ganz oder teilweise von Van Baal gelagert werden muss, hat der Auftraggeber Van Baal die Lagerungskosten zu erstatten.
Artikel 6:
6.1 Weigerung des Käufers/Auftraggebers, die Waren zu akzeptieren. Van Baal hat seine Lieferpflicht durch einmaliges Anbieten der Waren beim Käufer/Auftraggeber erfüllt, wobei der Bericht des Transporteurs, der die Weigerung der Entgegennahme durch den Käufer/Auftraggeber enthält, als einschlägiger Beweis des Anbietens der Lieferung gilt; in diesem Fall gehen die Kosten der Rücksendung, Lagerung und sonstige Kosten zu Lasten des Käufers/Auftraggebers. Der Käufer/Auftraggeber kann keine neue Lieferung der Waren einfordern, ehe er die geschuldeten Kosten beglichen hat.
Artikel 7: Preise
7.1 Wenn nichts anderes angegeben wird, verstehen sich unsere Preise:
– basierend auf Lieferung ab unserem Unternehmen Lager oder anderer Lagerstätte
– exklusive MwSt., Einfuhrzölle, sonstiger Steuern, Abgaben und Rechte
– exklusive der Kosten der Verpackungen, Laden und Entladen, Transport und Versicherung
– in Euro; eventuelle Wechselkursänderungen werden verrechnet
7.2 Im Falle einer Erhöhung eines oder mehrerer Selbstkostenpreisfaktoren sind wir dazu berechtigt, den Orderpreis entsprechend zu erhöhen, unter Beachtung der eventuell diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Vorschriften, mit der Maßgabe, dass bereits bekannte zukünftige Preiserhöhungen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung mitgeteilt werden müssen.
Artikel 8: Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Waren bleiben in unserem Besitz, bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle unsere aufgrund des Vertrags erfolgten Lieferungen und Arbeiten, bzw. noch zu verrichtende Lieferungen und Arbeiten, inklusive Zinsen und Kosten, von der Gegenpartei bezahlt sind. Im Falle eines Zahlungsaufschubs, Konkurs, Aussetzung von Zahlungen, Liquidation der Gegenpartei, oder Versterben, wenn die Gegenpartei eine natürliche Person ist, sind wir dazu berechtigt, die Order ohne Aufforderungsschreiben oder gerichtliche Intervention, ganz oder teilweise zu annullieren und den unbezahlten Teil der gelieferten Waren zurückzufordern. Annullierung und Rücknahme beeinträchtigen unser Recht auf Erstattung für Verlust oder Schäden nicht. In diesen Fällen ist jede Forderung unsererseits an die Gegenpartei unmittelbar und vollständig fällig.
8.2 Die Waren können von der Gegenpartei im Rahmen ihrer normalen Betriebsführung weiterverkauft oder genutzt werden, dürfen jedoch nicht als Sicherheit eingesetzt werden und auch nicht als Sicherheit für eine Forderung Dritter dienen. Im Falle des Weiterverkaufs (noch) nicht vollständig bezahlter Waren ist die Gegenpartei gehalten, denselben in diesen Bedingungen erwähnten Eigentumsvorbehalt zu machen.
8.3 Wir sind jederzeit dazu berechtigt, die gelieferten Waren aufgrund dieser Bedingungen bei der Gegenpartei oder deren Inhaber zu entfernen, bzw. entfernen zu lassen, wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Gegenpartei muss auf das erste diesbezügliche Ersuchen alle notwendige Mitwirkung leisten, oder mit einer Strafe in Höhe von € 450 pro Tag rechnen, für jeden Tag, den sie in Verzug ist/bleibt.
8.4 Als Sicherheit für die korrekte Zahlung aller unserer Forderungen, gleich welcher Art, erhalten wir außerdem besitzloses Pfandrecht – durch das Entstehen der Forderung – an allen Waren, in denen die von uns gelieferten Waren verarbeitet wurden, bzw. die Bestandteil davon sind. So lange eine unserer Forderungen nicht gezahlt ist, erhalten wir außerdem besitzloses Pfandrecht an allen Forderungen, die die Gegenpartei im Zusammenhang mit den von uns gelieferten Waren gegenüber irgendeinem Dritten geltend machen könnte. Die Gegenpartei ist gehalten, uns auf erstes Ersuchen alle diesbezüglichen relevanten Informationen und Dokumentationen zu verschaffen, oder muss mit einer Strafe in Höhe von b 450 pro Tag rechnen, für jeden Tag, den sie in Verzug ist/bleibt. Der von der Gegenpartei unterschriebene Auftrag und die darauf folgende schriftliche Akzeptanz unsererseits gelten als Privaturkunde im Sinne des Gesetzes.
Artikel 9: Zahlung
9.1 Alle Zahlungen müssen direkt an Van Baal erfolgen, ohne Abzug oder Rabatt, und wenn nicht schriftlich anders vereinbart wurde, innerhalb der von Van Baal festgelegten Frist, es sei denn, es wird ausdrücklich anders vereinbart und schriftlich von Van Baal bestätigt; Van Baal behält sich das Recht vor, eine Sicherheit in Form einer Anzahlung, Gewähr und/oder Bankbürgschaft zu verlangen.
9.2 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung irgendeines Van Baal geschuldeten Betrags durch den Käufer/Auftraggeber ist der Käufer/Auftraggeber einzig und allein aufgrund der nicht rechtzeitigen Zahlung im Zahlungsverzug und angemahnt, ohne dass dazu eine Zahlungserinnerung und/oder ein Mahnbescheid seitens Van Baal erforderlich ist.
9.3 Der Käufer/Auftraggeber kann keinen Anspruch auf Kompensation, Rabatt oder Abzug erheben; er darf die Zahlung nie aufgrund angeblicher Unzulänglichkeit oder Mängel der von Van Baal verkauften Waren bzw. des von Van Baal ausgeführten Auftrags aussetzen.
9.4 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Van Baal geschuldeten Betrags durch den Käufer/Auftraggeber werden alle sonstigen geschuldeten Beträge in Summa und unverzüglich fällig, und in diesem Fall ist Van Baal dazu berechtigt, alle sonstigen nicht oder nicht vollständig ausgeführten Verträge auszusetzen oder als gekündigt zu erklären, unbeschadet des Rechtes, die Erstattung des Schadens und des entgangenen Gewinns einzufordern.
9.5 Der Käufer/Auftraggeber schuldet Van Baal ab dem Datum des Zahlungsverzugs automatisch gesetzliche Zinsen für die fällige Forderung.
9.6 Die vom Käufer/Auftraggeber geleisteten Zahlungen dienen immer der Begleichung aller geschuldeten Zinsen und Kosten sowie danach der fälligen Rechnungen, die am längsten ausstehen, selbst dann, wenn der Käufer/Auftraggeber angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
Artikel 10: Zinsen und Kosten
10.1 Wenn die Zahlung nicht innerhalb der im vorigen Artikel genannten Frist erfolgt ist, ist die Gegenpartei kraft Gesetzes in Verzug und schuldet ab dem Rechnungsdatum einen Zinsfuß in Höhe von 17% pro (Teil eines) Monats für den noch ausstehenden Betrag.
10.2 Alle anfallenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei. Die gerichtlichen Kosten umfassen auch alle tatsächlichen Kosten für den während eines Gerichtsverfahrens anfallenden Rechtsbeistand und die Prozesskostenhilfe, die über den Liquidationstarif hinausgehen. Die außergerichtlichen Prozesskosten betragen mindestens 15% des einschließlich der zuvor erwähnten Zinsen von der Gegenpartei geschuldeten Betrags, mit einem Minimum von € 100,00.
Artikel 11: Höhere Gewalt
11.1 Unter „Höherer Gewalt“ wird hier verstanden: – Alle vom Willen der Parteien unabhängige bzw. unvorhersehbaren Umstände, durch die Einhaltung des Vertrags durch die andere Partei nicht mehr billigerweise verlangt werden kann.
11.2 Wenn die höhere Gewalt unserer Meinung nach vorübergehender Art sein wird, haben wir das Recht, die Ausführung des Vertrags so lange auszusetzen, bis die Umstände, die höhere Gewalt verursachen, nicht mehr vorliegen.
11.3 Wenn die höhere Gewalt-Situation unserer Meinung nach von bleibender Art ist, können die Parteien eine Regelung bezüglich der Auflösung des Vertrags und der damit verbundenen Folgen treffen.
1.4 Wir sind dazu berechtigt, Zahlung der Leistungen zu fordern, die während der Ausführung des betreffenden Vertrags ausgeführt wurden, bevor sich die Umstände, die höhere Gewalt verursacht haben, ergeben haben.
11.5 Die Partei, die der Meinung ist, in eine höhere Gewalt-Situation zu geraten oder geraten zu sein, muss die andere Partei unverzüglich darüber informieren.
Artikel 12: Geistiges Eigentum und Geheimhaltung
12.1 Alle Hard- und Software, Zeichnungen, Schablonen, Lithos, Entwürfe, Skizzen, Modelle und Ähnliches, die von uns oder in unserem Auftrag während der Ausführung des Vertrags hergestellt wurden, bleiben unser unveräußerliches Eigentum, ebenso wie das Recht, dieses einzuberufen. Falls die Gegenpartei auf irgendeine Art und Weise gegen unsere geistigen/industriellen Eigentumsrechte verstößt, fällt sofort eine unverzüglich fällige Geldbuße in Höhe von € 5.000 pro Verstoß an, unbeschadet unseres Rechts auf vollständigen Schadensersatz.
12.2 Die Gegenpartei garantiert uns jederzeit, dass die Nutzung der von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Daten oder sonstigem, uns nicht mit gesetzlichen Vorschriften oder vorgesehenen Rechten Dritter in Konflikt bringt.
12.3 Die Gegenpartei schützt uns vollständig vor allen direkten Konsequenzen von Ansprüchen, die Dritte aufgrund eines Verstoßes gegen die in Artikel 2 dieses Kapitels erwähnte Garantie gegen uns erheben könnten.
12.4 Die Parteien sind jederzeit gehalten, alle Besonderheiten, die ihnen aus diesem Vertrag bekannt werden, geheim zu halten. Die Gegenpartei wird Geheimhaltung bezüglich aller Daten und Auskünfte bewahren, die ihnen bezüglich der Geräte oder Programmatur bekannt werden, es sei denn, es kann billigerweise angenommen werden, dass diese bereits bekannt sind.
Artikel 13: Konflikte
13.1 Für alle unsere Angebote, Verträge und deren Ausführung gilt ausschließlich das niederländische Recht.
13.2 Alle Konflikte, einschließlich derer, die nur durch eine Partei als solche betrachtet werden, die mit dem Vertrag im Zusammenhang stehen oder sich daraus ergeben, für den diese Bedingungen gelten, oder die betreffenden Bedingungen selbst und deren Interpretation oder Ausführung, sowohl sachlicher als auch rechtlicher Art, werden vom zuständigen Richter in Breda entschieden.